«Namen sind ungeschriebene Geschichte»
Ausschnitt aus einer Urkunde Ludwigs des Deutschen für die Abtei St.Gallen von 856. St.Gallen, Stiftsarchiv, Urk. FF.1.H.106. Public Domain.

Zeit der fränkischen Reichsteilung

Nach dem Tode Karls des Grossen im Jahr 814 wurde auch Rätien Schauplatz schwerer Rivalenkämpfe. In den Wirren der Reichsteilung zwischen den Söhnen Ludwigs des Frommen war das Schicksal Rätiens lange ungewiss. Zunächst unter Kaiser Lothar zu Ita­lien gehörend und vom Herrscher begünstigt, kam es nach dessen Niederlage 841 zwangsweise an den siegreichen Bruder Ludwig den Deutschen. Dieser verlegte darauf zum Schutz seiner Vertrauensleute fremde Truppen ins Land. Im August 843 wurde der Reichsteilungsvertrag von Verdun abgeschlossen - ein Meilenstein in der europäischen Geschichte. Dieser bestimmte auch das Geschick Rätiens bis in ferne Zukunft.

Das Land wurde vom italischen Reich geschieden und gehörte fortan gleich wie Alamannien zum ostfränkischen, deutschen Reich Ludwigs. So öffnete sich Rätien dem nördlichen (deutschen!)  Einfluss mehr und mehr.

Kirchlich wurde es gleichzeitig vom Erzbistum Mailand abgetrennt und der Erzdiözese Mainz zugeteilt. Dieser Umschwung zeigte sich alsbald auch in der Wahl der Patrozinien (Kirchenheiligen) in den rätischen Kirchen: Waren zuvor Namen vergeben worden nach italienischer Tradition (Petrus, Salvator, Andreas, Stephanus, Laurentius, Ambrosius, Donatus, Victor, Zeno, Eusebius, Gaudentius, Cassianus), so traten nun die Namen aus dem fränkischen Kulturkreis (Martinus, Hilarius, Remigius, Amandus, Leodegar, Maximinus, Columban, Vincens, Florinus, Johannes, Georg, Albanus, Mauritius, Felix) immer mehr in den Vordergrund.

Quer durch das Rheintal südlich des Bodensees verlief in karolingischer Zeit eine kirchliche Grenze, deren Verlauf möglicherweise auf einer bereits vorrömischen Stammesgrenze beruht: Die Ministerien oder Dekanate Walgau (Ministerium Vallis drusiana) und Unter der Landquart (Ministerium in Planis) grenzten aneinander im Bereich des Liechtensteiner Unterlandes, vielleicht auf einer Linie, die vom Schaaner Riet an den Simmibach nördlich von Grabs hinüberführte. Grabs und Schaan gehörten also noch zum Ministerium in Planis, während die Zugehörigkeit des Liechtensteiner Unterlandes zum Dekanat Walgau allerdings umstritten bleibt (Bilgeri 1976, 53 und 246, N. 70; nach Poeschel 1950, 13 kam das nördliche Liechtenstein um 1370 vom Dekanat Walgau zum Dekanat Unter der Landquart).


Unterrätien im 9. Jh. - Aus: Bilgeri 1976, 61.

Über die Personennamengebung in Churrätien sind wir dank den sogenannten Verbrüderungsbüchern (Libri confraternitatum) von Reichenau, St.Gallen und Pfäfers sehr gut orientiert. Hier zeigt sich eine noch länger andauernde Phase der Eigenständigkeit zwischen der «italischen» und der «fränkischen» Epoche: Im Gegensatz zu Italien und auch zu Nordfrankreich, die mittlerweile einen sehr hohen Anteil an germanischen Personennamen aufwiesen, blieb in Churrätien bis fast zum Jahr 1000 eine eigentümliche altchristliche Namenlandschaft erhalten, die fast ganz von germanischen Einflüssen frei, aber auch von der römischen Tradition mittlerweile abgeschnitten war.


Eine Seite in einem Verbrüderungsbuch aus dem Stiftsarchiv St.Gallen. Die aufgeschlagene Seite (A fol. 20r) (pag. 19) ist im, bzw. nach dem 12. Jh. geschrieben worden. - Aus: Wikipedia, unter: Verbrüderungsbuch. Public Domain.

Doch im übrigen war nun ab dem 8. Jh. Churrätien daran, in den fränkischen Einflussbereich hineingezogen zu werden. Damit endete für Rätien eine über achthundertjährige enge Bindung an den lateinischen Sü­den. Obgleich die Bevölkerung weiterhin überwiegend romanisch war, hat sie seit diesem Entscheid nie mehr einen einheimischen Bischof romanischen Namens erhalten (nach 843 folgten sich als Oberhirten: Esso, Ruodharius, Diotolfus, Waldo, Hartbertus, Hiltibaldus, usw.; vgl. BUB 1, 498). Rätiens alte Verfassung ist nie wiederhergestellt worden, die Grafen behielten die politische Macht (siehe in BUB 1, 500f. das Verzeichnis der rätischen Grafen von 807-1158). Später traten dann zumindest in Oberrätien auch die Bischöfe erneut als Landesherren auf.

Auch das Kloster Pfäfers war damals noch Hort und Stütze des Romanentums. - Zur Geschichte und kulturellen Bedeutung des Klosters Pfäfers sei verwiesen auf die in der Bibliographie Studis romontschs, S. 163, aufgeführte Literatur.

Immerhin verblieb der einheimischen Bevölkerung die Befugnis, ihre inneren Angelegenheiten in Gemeinde und Gerichtsbe­zirk weiter nach hergebrachtem Recht zu regeln. Damit änderte sich zunächst noch wenig für die kleinen Lehensinhaber in der Vallis drusiana und im Ministerium in Planis. Im Gerichtsort Rankweil bestand weiterhin eine Kanzlei mit einer Schreiberschule, deren eigenwillige Tradition und unverkennbarer Charakter die Mehrzahl der aus dem 9. Jh. stam­menden rätischen Urkunden prägt.


Die Pfarrkirche Unsere Liebe Frau Mariä Heimsuchung in Rankweil. - Aus: Wikipedia (unter: Basilika Rankweil). Autor: Böhringer Friedrich.

Wie weit vom klassischen Latein entfernt diese Texte waren, und wie deutlich von der romanischen Volkssprache beeinflusste Züge sie tragen, lässt sich zeigen an einem Textausschnitt aus einer Urkunde vom 30. August 744 (Wartmann UB, Bd. 1, Nr. 9). Das Dokument war verfasst worden in Gebertschwil SG von einem alamannischen Geistlichen namens Audo («Audo clericus»), der sein Latein in Chur erlernt hatte und sich also derselben vulgären Urkundensprache bediente wie die von Haus aus romanischen Schreiber. Hier mischten sich daher alemannische Vulgarismen, die zusätzlich entstellend wirkten, mit romanischen Einflüssen. Dem Dokument von 745 wird unten eine Kopie desselben aus dem 9. Jh. gegenübergestellt, in welcher im Zuge der karolingischen Renaissance, einer Bildungsreform Karls des Grossen, die Rückbesinnung auf das klassische Latein bereits Wirkung zeigte. Offensichtlich war die Kopie notwendig geworden, weil mittlerweile die barbarische Sprache des Originals den besser gebildeten Geistlichen kaum mehr verständlich war.

Urkunde von 745 (Original; vgl. Chartularium 1, S. 7, Nr. 9):
In Christi nomine. Nos vero Gauzoinus, costa me dare adque donare Audemaro appati de parvola terrola mia pro mircete anime me vil pro sirvitium sum vil pro nodrigamintum, que intir vivo servia Audemaro et ille me notrice et avead podistade, quantu ad me adpertenit, casa, sola, orta, agra, prada, in pomifferis, in silvis, fructefferis, in pascuis, cum aquis et accesso suis, omnia ex onibus ex entegru, quantum ad ipsum adpertenit. Et si quis, cot non credims, aliquis alequando de heretis meus contra hunc factu, que eo pro mercede mea vil pro nodrimintum, que me Audemaros notricat, ire temtare a inronpere voluerit, sead escomunicados da sancta aeclesia [...]

Der Verfasser des Originals von 745 - also noch aus der merowingischen Zeit, wo das Latein auch in St.Gallen einen Tiefstand erreicht hatte - bemüht sich zwar sichtlich um möglichst guten Ausdruck, kann jedoch seine höchst unvollkommenen Kenntnisse nicht verbergen. Vielmehr enthält der in verwilderter lateinischer Sprache abgefasste Text manche jener romanischen Eigenheiten, die, unabsichtlich in den Text gebracht, für den Romanisten sehr wertvoll sind, da er aus ihnen Entwicklungen hin zur Volkssprache herauslesen kann. Ja, die Lateinfehler romanischer Schreiber jener Zeit gehören zu den Haupterkenntnisquellen zu der ansonsten im Dunkeln sich entwickelnden frühromanischen Sprache.

Dieselbe Urkunde (in einer Kopie aus dem 9. Jh.; vgl. Chartularium 1, S. 8, Nr. 9a):
In Christi nomine. Nos vero Cozzoinus, constat me dare atque donare Audemaro abbati de parvula terrula mea pro mercida anime mee vel pro servitium seu vel pro nudrigamentum, quod inter vivo servio Audemaro et ille me nutriet, tue potestate, quantum ad me pertinet, casa, sola, orta, agra, prada, in pomiferis, in silvis, fructiferis, in pascuis, aquis et accessos suis, omnia ex omnibus ex integro, quantum in mea villa ad ipsum locum pertinet. Et si quis, quod non credimus, aliquis aliquando heredis meus contra hunc factum, quod ego pro mercida mea vel pro nudrimentum, que me Audomarus nutriat, ire temptare aut inrompere voluerit, sead excommunicadus a sancta ecclesia [...]

Die Verbesserung des Lateins in der Kopie des 9. Jhs. ist gegenüber dem Original immerhin augenfällig; manch grobe Fehler wurden in ihr verbessert, andere aber wieder ohne Korrektur übernommen oder durch vom Latein noch weiter entfernte Formen ersetzt. Vgl. bei Tiefenthaler 1963 die sorgfältige sprachgeschichtliche Analyse der beiden Textversionen.